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Aug. 2025

BerufsrechtKontrollieren Sie Schriftsätze von anderen Personen immer

Leseprobe28.07.2025185 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Ein Gericht darf eine Rechtsmittelschrift nicht anzweifeln und prüft nicht, wie gründlich der Anwalt gearbeitet hat. Besteht der Schriftsatz aber größtenteils aus Texten des Mandanten und völlig abwegigem Vortrag, der für einen Juristen untypisch ist, darf das Rechtsmittel ohne weitere Anhörung zurückgewiesen werden (BGH 27.2.25, IX ZB 46/23, Abruf-Nr. 247260). |

Vorliegend hatte der Anwalt dem Gericht eine 44 Seiten lange Berufungsbegründung übermittelt, die den Texten des Mandanten aus der vorherigen Instanz ähnelte. Ein Anwalt darf Schriftsätze von anderen Personen (z. B. Kollegen, Referendare) vorbereiten lassen. Allerdings muss er als Unterzeichner den finalen Schriftsatz eigenständig prüfen und vollverantwortlich übernehmen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Schriftsatz – wie hier – weitgehend unverständliche, teils wirre Ausführungen enthält und keine juristische Fachkenntnis zeigt. Orthografisch fielen Besonderheiten wie Pluszeichen („ ...prozessualen + tatbestandlichen + rechtlichen...“) oder die plötzliche Schreibweise in Großbuchstaben auf. Auch ein unpassend formuliertes „Antragsprogramm“, das nicht zum Prozessstoff passte, verstärkte den Eindruck. Der BGH stellte zudem fest: Ob die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO gewahrt wurde, ist nur anhand der Schriftsätze zu entscheiden, die innerhalb dieser Frist eingingen – und zwar so, wie sie für sich genommen zu verstehen sind.

Weiterführender Hinweis
  • Anwalt haftet nicht für versäumte, aber aussichtslose Berufung, AK 25, 55

AUSGABE: AK 8/2025, S. 128 · ID: 50398944

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