Sept. 2025
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§ 175b AOÄnderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
Abo-Inhalt14.08.20257986 Min. Lesedauer 
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Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten i. S. d. § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – erstmalig – an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweitig bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung.  | 
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AUSGABE: AStW 9/2025, S. 646 · ID: 50507796
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