Sept. 2025
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Es spricht gegen eine kürzere Nutzungsdauer von 50 Jahren, eines befristet für zehn Jahre gewerblich als Flüchtlingsheim vermieteten Altbaus, wenn nach Ablauf des Zeitmietvertrags nach gutachterlicher Einschätzung – zusätzlich zur nicht auszuschließenden möglichen Weiternutzung als Flüchtlingsunterkunft – nach Vornahme von Umbauten auch eine weitere Nutzung des Objekts als Hotel Garni wirtschaftlich möglich sein wird.  | 
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AUSGABE: AStW 9/2025, S. 655 · ID: 50507842
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