Sept. 2025
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§ 4f EStGÜbertragung von Pensionsverpflichtungen: Erstmalige Anwendung des § 4f EStG
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§ 4f des EStG findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG seit dem 31.7.2014 (siehe § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG) erstmals Anwendung auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.  | 
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AUSGABE: AStW 9/2025, S. 652 · ID: 50507799
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