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ChefarztvertragWelche Pflichten haben Chefärzte über das Ende des Chefarztvertrags hinaus?
| Frage: „In welchem Umfang ist ein angestellter (Chef-)Arzt nach Renteneintritt noch verpflichtet, seinen früheren Arbeitgeber bei Haftungsfällen, in Klageverfahren etc. zu unterstützen und hierbei mitzuwirken?“ |
Antwort: Grundsätzlich bewirkt das Ende des Chefarztvertrags auch das Ende der Hauptleistungspflichten, nicht aber der vertraglichen Nebenpflichten. Der Chefarztvertrag ist ein Arbeitsvertrag besonderen Inhalts und besonderen Umfangs. Nicht selten umfasst das Vertragswerk 12, 14 oder auch bis zu 20 DIN-A4-Seiten. Hintergrund ist, dass die Tätigkeit des Chefarztes im Krankenhaus in der Vergangenheit wesentlich von freiberuflichen Elementen geprägt war. So war der Chefarzt berechtigt, im Rahmen einer als Nebentätigkeit genehmigten „eigenen Praxis“ wahlärztliche und ambulante Leistungen zu erbringen, die eine exakte Differenzierung zwischen Dienstaufgaben einerseits und genehmigten Nebentätigkeiten andererseits erforderte. Wenngleich derartige Leistungen heutzutage zunehmend Dienstaufgabe sind, gehen die früheren Elemente freiberuflicher Tätigkeit noch immer erkennbar in der Gestaltung des Chefarztvertrages auf.
AUSGABE: CB 4/2025, S. 14 · ID: 50285485