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ArzthaftungsrechtNachgeordnete Ärzte müssen Anweisungen und Handlungen ihrer Vorgesetzten hinterfragen
Abo-Inhalt05.03.20254 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, ArbR und Handels- und GesR Benedikt Büchling, Hagen
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| Verstößt ein von einem vorgesetzten Arzt angeordnetes Vorgehen in der konkreten Behandlungssituation gegen medizinisches Basiswissen und begründet es erkennbar erhöhte Risiken, aber keine Vorteile für den Patienten, so sind nachgeordnete Ärzte verpflichtet, dieses Vorgehen kritisch zu hinterfragen (sog. Remonstrationspflicht, vgl. Ende des Beitrags). Andernfalls haften sie persönlich. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers und der damit verbundenen Beweislastumkehr können sie sich nicht darauf berufen, auf Anordnung des vorgesetzten Arztes gehandelt zu haben (Oberlandesgericht [OLG] Köln Urteil vom 27.01.2025, Az. 5 U 69/24). |
AUSGABE: CB 4/2025, S. 6 · ID: 50325731
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