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CBChefärzteBrief
Apr. 2025

ArzthaftungRisiken der Behandlung müssen im Aufklärungsgespräch mündlich genannt werden

Abo-Inhalt06.03.20254 Min. LesedauerVon RAin Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster

| Eine wirksame Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff setzt ein Aufklärungsgespräch voraus. Dabei genügt die Aufklärung „im Großen und Ganzen“ (CB 03/2024, Seite 10 f.). Gleichwohl müssen die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Gefahren mündlich benannt werden. Lediglich ergänzend, kann (muss aber nicht) auf Informationen in Textform Bezug genommen werden. Das heißt, der Text darf nur als Gedächtnisstütze, der bildlichen Darstellung zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten und der Vermittlung vertiefender Informationen dienen, die hilfreich, für das Verständnis der Risiken aber nicht unbedingt notwendig sind. Jedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 05.11.2024, Az. VI ZR 188/23). Das Urteil betrifft Ärzte im Krankenhaus und Niedergelassene gleichermaßen. |

AUSGABE: CB 4/2025, S. 8 · ID: 50324294

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