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CBChefärzteBrief

>ArbeitsrechtSchon eine einzige despektierliche Äußerung ist eine zu viel: Kündigung eines Chefarztes rechtens

Abo-Inhalt05.11.202572 Min. LesedauerVon RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin

| Chefärzte haben fachlich wie menschlich innerhalb der Belegschaft eines Krankenhauses eine Vorbildfunktion. Daher sollten sie im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit allen Beschäftigten respektvoll umgehen und despektierliches, sexistisches oder rassistisches Verhalten unterlassen. Schon ein Fehltritt kann die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das musste ein Chefarzt erfahren, der mit seiner Kündigungsschutzklage scheiterte (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.05.2025, Az. 3 Ca 168/24). Das Urteil zeigt auf, welche Verhaltensweisen eines Chefarztes einen wichtigen Grund darstellen, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Aufschlussreich sind dabei die Begründungen des Gerichts. |

Beschwerdebrief führt zur Kündigung des Chefarztes

Ein Chefarzt war in einem Klinikum als Leiter einer Klinik und Poliklinik bei einem Arbeitgeber mit 13 Zentren, 80 Krankenhäusern und etwa 15.000 Angestellten beschäftigt. Entlohnt wurde er für diese Tätigkeit mit einem monatlichen Gesamtgehalt von 53.500 Euro brutto. Nach Aufnahme seiner Leitungstätigkeit führte er Umstrukturierungen durch, die auch zu Mehrarbeit bei der Belegschaft führten. Im April 2024 verfassten 16 Personen der neurochirurgischen OP-Pflege einen Beschwerdebrief über den Chefarzt an die Klinikleitung. Diese beauftragte daraufhin eine Anwaltskanzlei als externe Beschwerdestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (vgl. CB 06/2024, Seite 10) mit der Aufklärung des Sachverhalts. Im Rahmen dieser Aufklärung fanden mit 27 Personen persönliche Gespräche statt. Dem Chefarzt wurde fristlos gekündigt.

Darum hielt das Gericht die Kündigung für gerechtfertigt

Hiergegen erhob der Chefarzt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und nahm in den Urteilsgründen insbesondere zu drei Verhaltensweisen Stellung:

1. Äußerung „man könne Araber schuften lassen, die beschweren sich wenigstens nicht“

Der Chefarzt hatte im Rahmen eines Einstellungsverfahrens über einen arabischen Arzt geäußert, dass man Araber schuften lassen könne und diese sich nicht beschweren würden. Dabei äußerte er sich lobend über die Arbeitsmoral des einzustellenden Arztes und bezeichnete diese im weiteren Verlauf als „arabische Geheimwaffe“.

Das Gericht wertete diese Äußerung als hinreichenden Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Denn nach Ansicht des Gerichts läge hier eine grobe Beleidigung des arabischen Arztes vor, die eine erhebliche Ehrverletzung darstelle. Weiterhin wertete das Gericht die Äußerung als nicht zu billigende Form des Alltagsrassismus. Das gelte auch für die Bezeichnung von Arabern als Geheimwaffe. Nach Ansicht des Gerichts können auch auf die ethnische Herkunft bezogene positive Zuschreibungen als rassistisch gewertet werden. Denn damit werde Arabern unterstellt, dass sie nicht in der Lage wären, ihre Interessen gegenüber Arbeitgebern zu behaupten. Die Behauptung, man könne Araber schuften lassen, sei dahin gehend zu interpretieren, dass man Araber „entgrenzt zu schwerster Arbeit be- und ausnutzen kann, ohne auf deren persönliche oder menschliche Interessen Rücksicht zu nehmen“. Es handle sich dabei um Äußerungen, „welche auch bereits in kleinen Runden durch einen Arbeitgeber unter keinen Umständen geduldet werden können, um eine Trennschärfe zu mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Äußerungen mit beleidigendem Charakter zu verlieren“.

2. Die Äußerung über einen Assistenzarzt, dass er „gehirnamputiert“ wäre

Nach Ansicht des Gerichts stellt auch allein die Beleidigung eines Assistenzarztes als gehirnamputiert einen hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar. Denn es liege hier ein gewichtiger Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers vor. Die Ausübung von Kritik dürfe zwar auch überspitzt erfolgen, aber in grobem Maße unsachliche Angriffe seien nicht hinnehmbar. Das gelte in besonderem Maße für Äußerungen von Führungskräften.

3. Das Richten des Schritts vor zwei weiblichen Angestellten

Der Chefarzt hatte sich nach einer Operation mit zwei weiblichen Angestellten unterhalten, die direkt vor ihm saßen. Sein Schritt befand sich auf deren Augenhöhe. Er richtete während der Unterhaltung seinen Penis durch die Hose und wackelte dabei mit den Augenbrauen. Das wertete das Gericht als sexuelle Belästigung nach Art. 3 Abs. 4 AGG, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Es sei auch unerheblich, ob der Täter dabei sexuelle Lust empfinde, da eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung sei.

Das Urteil zeigt, welche Äußerungen problematisch sind

Das Urteil zeigt, welche Verhaltensweisen eines Chefarztes einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Nur ein einziger der oben aufgeführten Gründe rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts die fristlose Kündigung. Schon eine einmalige Entgleisung wie das Bezeichnen eines Assistenzarztes als gehirnamputiert kann dafür ausreichen. Auch in einem anderen Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden hatte, führte die Beleidigung als „Bastard“ zu einer fristlosen Kündigung.

Bezüglich der Äußerungen über den arabischstämmigen Arzt erscheinen die Feststellungen des Arbeitsgerichts jedoch überspannt. Denn eine lobende Äußerung über die Arbeitsmoral von Arabern führt eher zu einer Bevorzugung als zu einer Diskriminierung am Arbeitsmarkt. Die Interpretation der gegenständlichen Äußerung, dass man Araber entgrenzt und in grundgesetzwidriger Weise zu schwerster Arbeit ausnützen könne, erscheint im Ergebnis als nicht mehr sachlich vertretbar. Dennoch zeigt das Urteil auf, welche Äußerungen eines Chefarztes als problematisch eingestuft werden können.

AUSGABE: CB 12/2025, S. 16 · ID: 50613419

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