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März 2025

Wechselmodell50:50 oder nicht? Wann das Wechselmodell greift

17.02.20252 Min. Lesedauer

| Die Betreuung von Kindern im paritätischen Wechselmodell zieht viele Fragen nach sich, insbesondere auch solche unterhaltsrechtlicher Art. Fraglich ist, in welchem Fall ein solches Wechselmodell vorliegt. |

Beispiel

Kindesmutter (M) und Kindesvater (V) betreuen ein Kind abwechselnd. Der Anteil macht 53 Prozent für die M und 47 Prozent für den V aus. V fragt, ob ein Wechselmodell gegeben ist?

Die Besonderheit des Wechselmodells besteht darin, dass es keinen Hauptbetreuungselternteil gibt. Daher müssen nach aktueller Rechtslage alle Kosten für das Kind von beiden Eltern immer stets gemeinsam nach Absprache getragen werden (Seiler, FamRZ 23, 1761 ff.). Zustande kommt das paritätische Wechselmodell durch Einigung der Eltern oder ohne Einigung durch ein Kindschaftsverfahren bei Gericht. Dabei erfolgt die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells im Rahmen eines umgangsrechtlichen Verfahrens. Voraussetzungen, um das Wechselmodell anzuordnen, sind

  • hinreichende Erziehungskompetenz beider Elternteile,
  • sichere Bindungen und Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen,
  • gleiche Beiträge der Eltern zur Entwicklungsförderung,
  • Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile,
  • keine intensiven Konflikte der Eltern und
  • keine Loyalitätskonflikte des Kindes (Viefhues, FuR 24, 416 ff.).

Ein Wechselmodell verlangt vollständig gleichwertige Betreuungsanteile der Eltern, wobei die genau hälftige elterliche Betreuung eines Kindes als Wesenskern dieses Betreuungsmodells dargestellt wird (BGH FamRZ 22, 707). Was den zeitlichen Aspekt der Betreuung angeht, werden grundsätzlich 50:50 vorausgesetzt, Abweichungen werden nur in sehr geringem Maße zugelassen, 48 % zu 52 % werden als gerade noch ausreichend angesehen (OLG Nürnberg NZFam 17, 257). Das OLG Brandenburg hat bei Betreuungsanteilen von 55 % zu 45 % ein Wechselmodell abgelehnt (FuR 24, 242 f.). Hinzu kommen muss für ein paritätisches Wechselmodell neben der zeitlichen Komponente auch, dass die Betreuungsanteile auf beide Elternteile gleich verteilt sind. Ein geringes Übergewicht soll im Zweifel bereits genügen, um ein Wechselmodell auszuschließen (BGH FamRZ 15, 236 Rn. 25).

Lösung

Bei der Verteilung von 53 % zu 47 % liegt kein paritätisches Wechselmodell mehr vor. Der V schuldet Barunterhalt, die M Betreuungsunterhalt für K. (St)
Weiterführende Hinweise
  • Wesseler, Wechselmodell: So wird das Kind richtig vertreten, FK 24, 151
  • Neumann, So klappt‘s auch beim Wechselmodell FK 23, 187

AUSGABE: FK 3/2025, S. 39 · ID: 50268805

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