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Arbeitsentgelt Erstattungsanspruch bei Vollstreckung von Lohnansprüchen
Hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen auf eine Bruttoforderung lautenden gerichtlichen Titel erwirkt und zahlt der Arbeitgeber den Bruttobetrag an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuer und den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung entrichten.
Hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen auf eine Bruttoforderung lautenden gerichtlichen Titel erwirkt und zahlt der Arbeitgeber den Bruttobetrag an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuer und den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung entrichten. Tut er das nicht, und zahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil noch einmal, um nicht von der Einzugstelle in Anspruch genommen zu werden, hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch, der nicht den Beschränkungen des § 28g SGB IV (drei Lohnabrechnungen) unterliegt. Mit dieser Entscheidung bestätigt das LAG Mecklenburg-Vorpommern die bisherige Rechtsprechung.
AUSGABE: LGP 2/2009, S. 21 · ID: 124380