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Feb. 2009

Arbeitsentgelt Stundenlohn von fünf Euro kann sittenwidrig sein

Abo-Inhalt05.02.20092 Min. Lesedauer

Ein Stundenlohn von fünf Euro für Auspackhilfen in Supermärkten ist nach Ansicht des LAG Bremen sittenwidrig, weil er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen und im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrags zurückbleibt.

Ein Stundenlohn von fünf Euro für Auspackhilfen in Supermärkten ist nach Ansicht des LAG Bremen sittenwidrig, weil er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen und im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrags zurückbleibt. Folge: Der Arbeitsvertrag als solcher bleibt gültig. Der Arbeitgeber muss die „übliche“ Vergütung zahlen (§ 612 Abs. 2 BGB). Als übliche Vergütung gilt diejenige nach dem Tarifvertrag. Im konkreten Fall musste der Arbeitgeber statt fünf Euro nunmehr 9,70 Euro Stundenlohn zahlen.

AUSGABE: LGP 2/2009, S. 21 · ID: 124381

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