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Dienstwagen Wenige Fahrten zur Arbeitsstätte - BMF bleibt „standhaft“
Das BMF will die BFH-Entscheidung zum (Nicht)Anwenden des 0,03-Prozent-Zuschlags bei nur wenigen Fahrten mit dem Dienstwagen zur Arbeit weiterhin nicht akzeptieren (Ausgabe 1/2009, Seite 8). Sie hat das BFH-Urteil vom 28. August 2008 (Az: VI R 52/07; Abruf-Nr. 083948) deshalb erneut mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
Das BMF will die BFH-Entscheidung zum (Nicht)Anwenden des 0,03-Prozent-Zuschlags bei nur wenigen Fahrten mit dem Dienstwagen zur Arbeit weiterhin nicht akzeptieren (Ausgabe 1/2009, Seite 8). Sie hat das BFH-Urteil vom 28. August 2008 (Az: VI R 52/07; Abruf-Nr. 083948083948) deshalb erneut mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Weil es derzeit zu dieser Frage kein anhängiges BFH-Verfahren gibt, müssen „Wenigfahrer“ deshalb zunächst weiterhin monatlich den vollen Zuschlag (0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer) versteuern. (BMF, Schreiben vom 12.3.2009, Az: IV C 5 - S 2334/08/10010)(Abruf-Nr. 091036091036)
AUSGABE: LGP 5/2009, S. 73 · ID: 126428