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Arbeitgeber trägt finanzielles RisikoBeginn der Beitragspflicht bei nachträglicher Statusfeststellung - hohe Forderungen drohen
Uns erreichte folgende Leseranfrage: „Bislang war es bei SV-Prüfungen üblich, dass bei einer festgestellten Versicherungspflicht die Beiträge erst mit Bekanntgabe der Entscheidung fällig wurden. In einem aktuellen Fall will der Prüfer jetzt rückwirkend Beiträge erheben, obwohl dem Arbeitgeber weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ist das rechtens?“.
Uns erreichte folgende Leseranfrage: „Bislang war es bei SV-Prüfungen üblich, dass bei einer festgestellten Versicherungspflicht die Beiträge erst mit Bekanntgabe der Entscheidung fällig wurden. In einem aktuellen Fall will der Prüfer jetzt rückwirkend Beiträge erheben, obwohl dem Arbeitgeber weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ist das rechtens?“.
AUSGABE: LGP 6/2009, S. 102 · ID: 127626