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Juni 2009

Sozialversicherungspflicht„Selbstständiger“ Kraftfahrer ohne Gewerbeerlaubnis

Abo-Inhalt05.06.20092 Min. Lesedauer

Ein Kraftfahrer, der mit einem Fahrzeug seines Auftraggebers Waren ausliefert, ist abhängig beschäftigt, wenn er mangels Kapitaleinsatz (Tank- und Unterhaltskosten übernahm der Auftraggeber) kein unternehmerisches Risiko tragen muss und der Auftraggeber für ihn zudem die Buchhaltung erledigt.

Ein Kraftfahrer, der mit einem Fahrzeug seines Auftraggebers Waren ausliefert, ist abhängig beschäftigt, wenn er mangels Kapitaleinsatz (Tank- und Unterhaltskosten übernahm der Auftraggeber) kein unternehmerisches Risiko tragen muss und der Auftraggeber für ihn zudem die Buchhaltung erledigt. Für eine Versicherungspflicht sprach in dem vom LSG Bayern entschiedenen Fall außerdem, dass der „selbstständige“ Kraftfahrer keine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr hatte und deshalb ein derartiges Gewerbe hätte gar nicht anmelden können. Da half es ihm auch nicht, dass seine Ehefrau gelegentlich Fahrten erledigt hatte und er Touren von anderen Auftraggebern übernehmen und Aufträge ablehnen konnte. (Urteil vom 14.10.2008, Az: L 5 KR 365/06)(Abruf-Nr. 091107091107)

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AUSGABE: LGP 6/2009, S. 93 · ID: 127617

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