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Juni 2009

BGH-EntscheidungBerechnung der Hinterbliebenenrente bei gekürzter Rente des Hauptberechtigten

Abo-Inhalt05.06.20097 Min. Lesedauer von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Bei einer wegen Insolvenz des Arbeitgebers gekürzten Rente des Hauptberechtigten (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) ist eine Hinterbliebenenrente trotzdem aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch des Hauptberechtigten zu berechnen. Das gilt auch, wenn der Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. Das hat der BGH entschieden.

Bei einer wegen Insolvenz des Arbeitgebers gekürzten Rente des Hauptberechtigten (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) ist eine Hinterbliebenenrente trotzdem aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch des Hauptberechtigten zu berechnen. Das gilt auch, wenn der Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. Das hat der BGH entschieden.

AUSGABE: LGP 6/2009, S. 108 · ID: 127628

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