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BGH-EntscheidungBerechnung der Hinterbliebenenrente bei gekürzter Rente des Hauptberechtigten
Bei einer wegen Insolvenz des Arbeitgebers gekürzten Rente des Hauptberechtigten (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) ist eine Hinterbliebenenrente trotzdem aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch des Hauptberechtigten zu berechnen. Das gilt auch, wenn der Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. Das hat der BGH entschieden.
Bei einer wegen Insolvenz des Arbeitgebers gekürzten Rente des Hauptberechtigten (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) ist eine Hinterbliebenenrente trotzdem aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch des Hauptberechtigten zu berechnen. Das gilt auch, wenn der Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. Das hat der BGH entschieden.
AUSGABE: LGP 6/2009, S. 108 · ID: 127628