Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Nov. 2009 abgeschlossen.
WerbungskostenHonorar zur Klärung der Sozialversicherungspflicht
Lässt ein GmbH-Geschäftsführer von einer Beratungsfirma prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann er die Beratungskosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG abziehen.
Lässt ein GmbH-Geschäftsführer von einer Beratungsfirma prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann er die Beratungskosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG abziehen. Das gilt nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz auch, wenn sich aufgrund der festgestellten Sozialversicherungsfreiheit ein höherer Bruttoarbeitslohn ergibt. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind keine Werbungskosten, sodass Beraterkosten in diesem Zusammenhang Aufwendungen der privaten Lebensführung sind. Die Aufwendungen sind auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten im Bereich der sonstigen Einkünfte abzugsfähig. Denn die in Anspruch genommene Beratung soll gerade die Versicherungspflicht und somit die späteren Renteneinnahmen verhindern.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: LGP 11/2009, S. 185 · ID: 131400