SozialversicherungspflichtBSG hält Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft für versicherungspflichtig
| Die Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft können „besoldet oder unbesoldet“ sein (§ 24 Abs. 3 GenG). Allein die Wahrnehmung gesetzes- und satzungsmäßiger Vorstandsaufgaben spricht noch nicht für ein Ehrenamt. Dies hat das BSG vorausgeschickt und die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft als versicherungspflichtig beschäftigt eingestuft. Ausschlaggebend für die persönliche Abhängigkeit sei, dass sie bei ihren Aufgaben in die Organisation der Genossenschaft eingegliedert waren. |
Die Leitungsbefugnis stand insbesondere nur dem dreiköpfigen Vorstand und nicht dessen einzelnen Mitgliedern zu. Keiner von ihnen konnte alleine die Geschäftstätigkeit bestimmen oder missliebige Beschlüsse verhindern. Gegen die Eingliederung und für ein Ehrenamt spricht nicht der gegenüber dem hauptamtlichen Mitglied vergleichsweise geringe Umfang der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder. Dem Gesamtvorstand und damit auch dessen Mitgliedern verblieb jedenfalls ein unabdingbarer Kernbereich der Leitung. Dieser umfasst nicht nur die Vertretung nach außen, sondern auch die Geschäftsführung in wesentlichen Angelegenheiten. Auch als „letztes Glied in der Kette“ waren sie in die Organisation der Genossenschaft eingebunden. Sie haben bei ihren Entscheidungen die Organisationsabläufe, Einrichtungen und Betriebsmittel der Genossenschaft genutzt, auch wenn sie die Räume erst nach Geschäftsschluss aufsuchten und keinen Kontakt zu den Mitarbeitern hatten.
Ausgabe: 01/2024, S. 3 · ID: 49840974
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