SozialversicherungspflichtIn fremde Privatpraxis eingebundene Augenärztin ist sv-pflichtig
| Eine Augenärztin ist sozialversicherungspflichtig, wenn sie in einer fremden Privatpraxis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf Basis eines „Servicevertrages“ unter Nutzung der Praxisinfrastruktur Patienten behandelt sowie bei Durchführung und Abrechnung gegenüber ihren Patienten vom Praxisinhaber gegen Abtretung von 65 Prozent des vereinnahmten Honorars unterstützt wird. Für das BSG überwiegen in dem Fall die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. |
Die Augenärztin war in die Betriebsabläufe der Praxis eingegliedert. Sie war auf die Nutzung räumlicher, personeller und sächlicher Infrastruktur angewiesen, ohne bei deren Auswahl, Kosten, Wartung oder Qualifikation eine Mitsprachemöglichkeit zu haben. Sie arbeitete mit dem Praxispersonal arbeitsteilig zusammen, konnte ihm nur fachliche Weisung erteilen und hatte keine Arbeitgeberfunktion. Hinzu kam, dass sie kein Verlustrisiko trug (BSG, Urteil vom 12.12.2023, Az. B 12 R 10/21 R, Abruf-Nr. 238827).
Ausgabe: 01/2024, S. 3 · ID: 49840972
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