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LohnsteuerKein Rechtsschutzbedürfnis für Klage eines Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale
11.01.2024 1 Min. Lesedauer
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FG Hamburg verweist Arbeitnehmer auf Einkommensteuererklärung
| Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Pauschale ist. Solange die Energiepreispauschale noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen, so das FG Hamburg (Gerichtsbescheid vom 18.10.2023, Az. 1 K 163/23, Abruf-Nr. 239049, rechtskräftig). |
AUSGABE: LGP 2/2024, S. 29 · ID: 49866272
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