Lohnsteue
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage eines Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale
10.01.2024
1 Min. Lesedauer
| Das BMF hat neue Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bei beruflich veranlassten Inlandsumzügen bekannt gemacht. Sie gelten für Umzüge ab dem 01.03.2024 (BMF, Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :003, Abruf-Nr. 239040). |
Ab 01.03.2024 | |
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder | 1.286 Euro |
Pauschale für sonstige Umzugsauslagen | |
| 1.607 3) Euro |
| 964 Euro |
| 964 Euro |
| 643 Euro |
Mitarbeiter, der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder eine eigene Wohnung einrichtet | |
| 193 Euro |
1) z. B. verwitwet, geschieden; 2) z. B. Kinder; 3) Für den Arbeitnehmer (= Berechtigter) gilt die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beträge addiert. |
Ausgabe: 02/2024, S. 29 · ID: 49864954