UmzugskostenNeue Umzugskostenpauschalen gelten ab 01.03.2024
| Das BMF hat neue Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bei beruflich veranlassten Inlandsumzügen bekannt gemacht. Sie gelten für Umzüge ab dem 01.03.2024 (BMF, Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :003, Abruf-Nr. 239040). |
Ab 01.03.2024  | |
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder  | 1.286 Euro  | 
Pauschale für sonstige Umzugsauslagen  | |
  | 1.607 3) Euro  | 
  | 964 Euro  | 
  | 964 Euro  | 
  | 643 Euro  | 
Mitarbeiter, der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder eine eigene Wohnung einrichtet  | |
  | 193 Euro  | 
1) z. B. verwitwet, geschieden; 2) z. B. Kinder; 3) Für den Arbeitnehmer (= Berechtigter) gilt die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beträge addiert.  | |
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AUSGABE: LGP 2/2024, S. 29 · ID: 49864954