SozialversicherungspflichtAuch eine gesetzlich angeordnete Verfügungsbeschränkung wirkt sich auf die Statusbeurteilung von Gesellschaftern aus
| Gesetzlich angeordnete Verfügungsbeschränkungen wie z. B. eine Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile, die ein unabänderliches Vetorecht in der Gesellschafterversammlung begründen, müssen auch bei der Statusbeurteilung von Geschäftsführern beachtet werden, selbst wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen wurden. Dies hat das SG Landshut zugunsten eines Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. |
Für das SG verfügt der Geschäftsführer über einen beherrschenden Einfluss, der eine abhängige Beschäftigung ausschließt. Die erforderliche Rechtsmacht ist ihm durch die angeordnete Testamentsvollstreckung bezüglich der Gesellschafts- bzw. Stimmanteile in Höhe von 50 Prozent in der Komplementär-GmbH vermittelt. Denn entscheidend für die Statusbeurteilung ist, dass der Geschäftsführer die beständige Rechtsmacht hat, auf Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht
Ausgabe: 03/2024, S. 53 · ID: 49904815
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