März 2024
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2024 abgeschlossen.
Abfindung§ 50d Abs. 12 S. 1 EStG: Abfindung in Deutschland unterliegt Einkommensteuer – selbst bei Vereinbarung im Jahr 2016
09.02.2024 1 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
FG Hessen sieht keinen Verstoß gegen EU- oder Verfassungsrecht
| Nach § 50d Abs. 12 S. 1 EStG hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung ab dem 01.01.2017 erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht, so das FG Hessen (Urteil vom 21.11.2023, Az. 10 K 1421/21, Abruf-Nr. 239296). Gegen das Urteil ist Revision beim BFH (Az. VI R 3/24) eingelegt worden. |
AUSGABE: LGP 3/2024, S. 51 · ID: 49884897
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion