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Juni 2024

Lohnsteuer/Umsatzsteuer/BetriebsprüfungDatenzugriff auf Ladeinfrastruktur: Finanzverwaltung verspricht sich vom Auslesen von „intelligenten“ Wallboxen Erkenntnisse

21.03.2024 1 Min. Lesedauer

| Bei Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder allgemeinen Betriebsprüfungen sollen „intelligente“ Wallboxen im Rahmen des Datenzugriffs ausgelesen werden, so eine interne Verfügung der Finanzverwaltung. |

Hintergrund | Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterie von privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für den Ladestrom. Umsatzsteuerlich gilt die Überlassung von Strom aus der betrieblichen Ladesäule (Wallbox) an Beschäftigte zum Aufladen eines privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs als Lieferung. Da die Aufladung unentgeltlich erfolgt, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG vor, die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist.

AUSGABE: LGP 6/2024, S. 114 · ID: 49970801

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