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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 15.05.2024 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

BFH: Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse kein Arbeitslohn

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn. Die zur Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung entstehenden Kosten sind Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers. Haben die Arbeitnehmer die Kosten zunächst aus eigenen Mitteln verauslagt, wendet der Arbeitgeber ihnen mit der Erstattung ihrer Aufwendungen keinen Vorteil zu, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte (BFH, Urteil vom 08.02.2024, Az. VI R 10/22, Abruf-Nr. 241426).

Beim BFH: Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer und § 3 Nr. 39 EStG
Der BFH muss sich in zwei Revisionsverfahren mit der Frage befassen, ob es für die Gewährung der Steuerbefreiung im Hinblick auf § 3 Nr. 39 S. 2 EStG unschädlich ist, wenn der Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer aus ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B. Elternzeit etc.) aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (hier in Form von Bonus-Aktien) ausklammert (Az. beim BFH: VI R 4/24).
  • Arbeitnehmer, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (hier in Form von Bonus-Aktien) ausklammert (Az. beim BFH: Az. VI R 5/24).
FG Münster: Energiepreispauschale ist steuerbar

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 S. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig (FG Münster, Urteil vom 17.04.2024, Az. 14 K 1425/23 E, Abruf-Nr. 241296).

NZB eingelegt: Abfindungen bei Rückkehrwahlrecht zu früherem Arbeitgeber ermäßigt zu besteuern?
  • Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben. Diese Auffassung vertritt das FG Niedersachsen (Urteile vom 15.02.2024, Az. 2 K 52/23, Abruf-Nr. 241390 und Az. 2 K 72/23, Abruf-Nr. 241391). Die Steuerzahler haben dagegen NZB beim BFH eingelegt. Diese tragen die Az. IX B 34/24 und IX B 37/24.

  • Nichts anderes gilt für die vom kündigenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung, wenn sich der Arbeitnehmer bei einem vom früheren Arbeitgeber eingeräumten Wahlrecht nicht für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber, sondern für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber zur Vermeidung von Einnahmeverlusten auszuzahlende weitere Abfindung entscheidet (FG Niedersachsen, Urteile vom 15.02.2024, Az. 2 K 55/23 und 2 K 71/23, Abruf-Nr. 241507). Auch hier sind NZB beim BFH anhängig: Az. IX B 36/24 und IX B 38/24.

BAG bejaht Entgeltfortzahlung aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion bei behördlicher Absonderungsanordnung

Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt nach Ansicht des BAG auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Einbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt. Damit hat das BAG eine Grundsatzfrage zur Entgeltfortzahlung entschieden (BAG, Urteil vom 20.03.2024, Az. 5 AZR 234/23, Abruf-Nr. 241166).

Ausgabe: 05/2024, S. 122 · ID: 50006971

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