VergütungLAG konkretisiert Voraussetzungen eines Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung bei unwirksamer Anordnung von Kurzarbeit
| Im Falle der Anordnung von Kurzarbeit – auch bei unwirksam angeordneter Kurzarbeit – muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest wörtlich anbieten, um seinen Arbeitgeber in Annahmeverzug zu versetzen. Das kann z. B. durch einen Protest gegen die Kurzarbeit geschehen. Dies stellt das LAG Baden-Württemberg klar. |
Hintergrund | Der Arbeitgeber kommt nach § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten (§ 294 BGB). Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Nach Ansicht des LAG hatte der Arbeitnehmer im Urteilsfall seine Arbeitsleistung nicht – wörtlich oder in sonstiger Weise – dem Arbeitgeber angeboten, auch nicht in Form eines Protests gegen dessen Anordnung der Kurzarbeit. Somit steht dem Arbeitnehmer die Annahmeverzugsvergütung nicht zu (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2023, Az. 15 Sa 5/23, Abruf-Nr. 240547).
Ausgabe: 09/2024, S. 173 · ID: 49998806
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