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LGPLöhne und Gehälter professionell

SozialabgabenVIP-Loge und § 37b EStG: Warum die Unterscheidung zwischen fremden und eigenen Arbeitnehmern wichtig ist

31.05.2024 2 Min. Lesedauer

| In der April-Ausgabe hat LGP das neue BFH-Urteil zum Sportsponsoring erläutert. Dazu hat ein Leser folgende Frage gestellt, die auch für andere Arbeitgeber interessant ist: Besteht immer eine Befreiung von den Sozialabgaben, wenn der aus einer VIP-Loge für Arbeitnehmer resultierende Sachbezug nach § 37b EStG pauschal versteuert wird? |

Antwort | Entscheidend ist, zu wem das Arbeitsverhältnis besteht. Ist das der Arbeitgeber, der die VIP-Loge bezahlt, kann durch die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG zwar die Erhebung der Lohnsteuer vereinfacht werden, Sozialabgaben fallen aber trotzdem an (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Handelt es sich hingegen um Arbeitnehmer eines fremden Arbeitgebers, werden faktisch Arbeitnehmer eines Geschäftspartners in die VIP-Loge eingeladen – dann entfallen durch die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG auch die Sozialabgaben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV).

Ausgabe: 09/2024, S. 173 · ID: 50043463

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