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Dez. 2025

>ArbeitgeberleistungenGehaltsumwandlung: Ist die Umwandlungsrate vom Arbeitgeber brutto oder netto anzusetzen?

Abo-Inhalt27.10.202532 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Wandelt der Arbeitgeber Gehalt z. B. zugunsten eines E-Bike oder Pkw um, mindert die Umwandlungsrate den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Ein LGP-Leser fragt: Ist die Umwandlungsrate mit dem Brutto- oder Nettobetrag der Kosten anzusetzen, die den Arbeitgeber treffen? |

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Entscheidung über Höhe der Umwandlungsrate obliegt Arbeitgeber

Bei einer Gehaltsumwandlung entscheidet der Arbeitgeber, in welcher Höhe die Umwandlungsrate vom Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abgezogen wird. Denn er ist nicht gezwungen, sämtliche Kosten (z. B. Leasingrate für ein E-Bike/Pkw) über die Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer zu berechnen.

Vorsteuerabzugsberechtigung ja oder nein – und die Überlegungen

In der Praxis werden bei klassischen Gehaltsumwandlungen die den Arbeitgeber treffenden Kosten oft zu 100 Prozent bei der Umwandlungsrate berücksichtigt. Ist der Arbeitgeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann sind die Bruttoaufwendungen für die Höhe der Umwandlungsrate entscheidend.

Beispiel

Arbeitgeber A ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er stellt Arbeitnehmer N ein E-Bike per Gehaltsumwandlung zur Verfügung (monatliche Leasingrate: 119 Euro).

Lösung: A setzt die Umwandlungsrate mit seinen Kosten von 119 Euro an.

Ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden oft die Nettoaufwendungen abgezogen, weil der Arbeitgeber mit der Umsatzsteuer infolge des Vorsteuerabzugs nicht belastet wird. Allerdings muss hier beachtet werden, dass der Arbeitgeber später oft Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss, weil die Überlassung eines E-Bike bzw. Pkw an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung der Umsatzsteuer unterliegt (Abschn. 15.23 Abs. 8 ff. und Abschn. 15.24 UStAE). Das legt nahe, auch bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung zumindest einen Teil der Umsatzsteuer anzusetzen.

Abwandlung

A ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er wird mit der Nettoleasingrate von 100 Euro belastet, weil ihm ein Vorsteuerabzug (19 Euro) zusteht. Der Bruttolistenneupreis des E-Bike beträgt 4.000 Euro.

Lösung: Die Nettoleasingrate von 100 Euro spricht zunächst dafür, 100 Euro als Umwandlungsrate anzusetzen. A muss aber monatlich 6,38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (4.000 Euro x 1 % : 119 x 19 = 6,38 Euro); denn die Nutzung des E-Bike durch N unterliegt der Umsatzsteuer. Möchte A damit nicht belastet werden, muss er eine Umwandlungsrate von monatlich 106,38 Euro ansetzen.

AUSGABE: LGP 12/2025, S. 249 · ID: 50604221

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