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>SozialversicherungspflichtGmbH & Co. KG: Wie ist der Status des Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH?
| Ein Kommanditist, der nur aufgrund des Gesellschaftsvertrags der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig ist, ist nicht abhängig beschäftigt, sondern mitarbeitender Unternehmer. So lautet der Leitsatz des LSG Schleswig-Holstein. |
Das LSG begründet das wie folgt: Der Kommanditist hatte nicht wie ein Rädchen im Getriebe in einer fremden Unternehmensstruktur gearbeitet. Vielmehr war er nur aufgrund des Gesellschaftsvertrags der KG und seiner Stellung als Kommanditist für die KG tätig und insoweit Mitunternehmer in der von ihm mitgestalteten Unternehmensstruktur der KG. Für die Bewertung der Tätigkeit und den Einsatz fehlte es bereits an einer weiteren – nicht dem Gesellschaftsrecht zuzuordnenden – gesonderten Rechtsbeziehung zu der KG sowie an einer Beschäftigung gegen Entgelt. Gewinnanteile, die der Kommanditist einer KG erhält, sind kein Arbeitsentgelt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auch einen schriftlichen Anstellungsvertrag zwischen ihm und der KG hatte es nicht gegeben. Folge: Der Kommanditist war somit nicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2025, Az. L 10 BA 3/21, Abruf-Nr. 251123).
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AUSGABE: LGP 12/2025, S. 242 · ID: 50625178