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Dez. 2025

>GesetzesänderungenGilt verbesserte AfA für E-Fahrzeuge auch für Gebrauchtwagen?

Abo-Inhalt21.11.202517 Min. Lesedauer

| Jüngst wurde mit § 7 Abs. 2a EStG eine neue verbesserte AfA für E-Fahrzeuge installiert. Ein LGP-Leser fragt nun, ob diese Regelung nur für Elektrofahrzeuge gilt, die ab dem 01.07.2025 neu angeschafft worden sind oder ob die Regelung auch für gebraucht gekaufte Fahrzeuge gilt. Steuerberaterin Susanne Weber antwortet. |

Antwort | Im Gesetzestext selbst ist das Wort neu nicht enthalten. Allerdings ist in der Literatur und in den Gesetzesmaterialien sehr oft von neu angeschafften Fahrzeugen die Rede. So heißt es z. B. in der Gesetzesbegründung (Bundesrat, Gesetzentwurf vom 05.06.2025, Az. Drucksache 233/25, Abruf-Nr. 251242) auf der Seite 18: „Mit der Regelung soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung ...). Ebenso in der Drucksache (Bundestag, Gesetzentwurf vom 19.06.2025, Az. Drucksache 21/516, Abruf-Nr. 248773) auf Seite 2. Auch auf der Seite der Bundesregierung (Stand 21.07.2025) „Investitions-Sofortprogramm beschlossen“ ist von „neu angeschafften E-Autos“ die Rede. Aus der Bundestagsdrucksache 21/629, Abruf-Nr. 251243 (Seite 13) vom 25.06.2025 ergibt sich, dass der Finanzausschuss des Bundestags die Regelung für Fahrzeuge gelten lassen möchte, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen neu zugegangen sind, sodass sie nicht nur für Neufahrzeuge gilt.

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AUSGABE: LGP 12/2025, S. 241 · ID: 50633806

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