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>ElektromobilitätUpdate E-Mobilität – Teil 1: BMF schafft neue Regelungen für Ladestrom und Ladevorrichtungen
| Nutzt der Arbeitnehmer einen Elektro-Privat- oder E-Dienstwagen, muss er diesen laden – zu Hause oder beim Arbeitgeber. Wenn er zu Hause lädt, benötigt der Arbeitnehmer auch noch eine eigene Ladevorrichtung. Die steuerlichen Folgen für diese Fälle sind zwar schon ausführlich geregelt worden. Das BMF hat aber jüngst nochmal Stellung bezogen und darin u. a. bisher von der Finanzverwaltung akzeptierte Vereinfachungs-Regelungen grundlegend geändert. LGP stellt Ihnen die Neuerungen in einer zweiteiligen Serie vor. In Teil 1 geht es um den Ladestrom und die Ladevorrichtung. |
Ladestrom weiterhin als steuerfreier Arbeitslohn zulässig
Viele Arbeitgeber haben an ihrem Betriebssitz Ladesäulen installiert, an denen die Arbeitnehmer sowohl Dienst- als auch Privatfahrzeuge laden dürfen. Zwar führt das verbilligte oder kostenlose Laden beim begünstigten Arbeitnehmer zu einem Sachbezug und damit grundsätzlich zu steuer- und beitragsfreiem Arbeitslohn. Dieser Vorteil ist jedoch gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn
- 1. ein Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Halbs. 2 und S. 3 Halbs. 2 EStG
- 2. an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens geladen wird und
- 3. der Arbeitnehmer den Vorteil durch das verbilligte oder kostenlose Laden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG) erhält.
Weitere Tatbestandvoraussetzungen existieren nicht. Insbesondere ist der Arbeitgeber weder verpflichtet, die nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Vorteile im Lohnkonto des Arbeitnehmers gesondert aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), noch ist ein Höchstbetrag vorhanden. Selbst wenn ein Arbeitnehmer arbeitstäglich mehrere E-Fahrzeuge an einer Ladevorrichtung des Arbeitgebers laden sollte, liegt infolge von § 3 Nr. 46 EStG in voller Höhe eine Steuer- und Beitragsfreiheit vor.
Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug
Das BMF hat jetzt konkret definiert, welche Fahrzeuge privilegiert sind (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013, Rz. 6 bis 9, Abruf-Nr. 251124):
- E-Fahrzeuge weisen demnach im Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamts zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2025) die Codierungen 0004 oder 0015 im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung aus.
- Hybridelektrofahrzeuge enthalten dort hingegen die Codierung 0008, 0010, 0012, 0019, 0022, 0024 bis 0031, 0033 oder 0036.
Aufladeort
Begünstigt ist die Aufladung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Nicht begünstigt ist wie bisher der verbilligte oder kostenlose Ladevorgang bei einem Dritten wie einem Geschäftspartner oder Kunden oder an einer externen Ladevorrichtung. Fließt dem Arbeitnehmer ein solcher Vorteil zu, dann führt der Ladevorgang zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn.
Leiharbeitnehmer genießen dagegen einen Vorteil: Bei ihnen wird aufgrund einer Billigkeitsregelung des BMF nicht nur der Ladevorgang im Betrieb des Verleihers als lohnsteuerlicher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, sondern auch der Ladevorgang im Betrieb des Entleihers von § 3 Nr. 46 EStG privilegiert (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 17).
Beispiel 1 |
Steuerliche Regelungen für Leiharbeitnehmer Ein beim Verleiher V unbefristet angestellter Leiharbeitnehmer wird jeden Montag bis Donnerstag an den Entleiher E entliehen. Freitags wird er bei V tätig. Der Leiharbeitnehmer darf ein privates E-Fahrzeug sowohl an einer Ladevorrichtung bei V als auch an einer Ladevorrichtung bei E kostenlos laden. Lösung: Während der Ladevorgang bei V steuerfrei ist (§ 3 Nr. 46 EStG), führt der Ladevorgang bei E grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Aufgrund der Billigkeitsregelung des BMF ist der Vorteil dennoch steuer- und beitragsfrei. |
Sonderfall 1: Ein Dritter betreibt beim Arbeitgeber die Ladevorrichtung
Unklar war bisher, ob der Ladevorgang auch dann von § 3 Nr. 46 EStG begünstigt ist, wenn sich die Ladevorrichtung zwar an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens befindet, sie aber von einem Dritten betrieben wird. Für diesen Sachverhalt, der in der Praxis immer häufiger vorkommt, hat das BMF nun für Klarheit gesorgt: Der verbilligte oder kostenlose Ladevorgang ist auch in dieser Konstellation steuer- und beitragsfrei, wenn
Beispiel 2 |
... dem Dritten betriebenen Ladevorrichtung steuerfrei Der Arbeitgeber hat auf seinem Firmengelände eine Ladesäule errichten lassen, an der alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer kostenlos E-Fahrzeuge laden dürfen. Die Ladesäule wird von einem Dritten betrieben. Die Stromkosten trägt aber unmittelbar der Arbeitgeber. Lösung: § 3 Nr. 46 EStG findet unter den übrigen Voraussetzungen Anwendung. |
- der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des Kraftfahrzeugs unmittelbar trägt und
- der Dritte die Ladevorrichtung nur für Zwecke des Arbeitgebers und des verbundenen Unternehmens betreibt.
Steht dagegen die von dem Dritten betriebene Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern zur Verfügung, gilt:
Abwandlung |
Es kommt auf Nutzerkreis an Der Betreiber der Ladesäule gestattet auch externen Personen, die Ladesäule kostenpflichtig zu nutzen. Bei den externen Personen handelt es sich ausschließlich um die Arbeitnehmer eines Unternehmens, das auf dem Firmengelände Räume angemietet hat. Lösung: Zwar ist § 3 Nr. 46 EStG bei externen Personen nicht anwendbar. Aber da es sich bei den weiteren Nutzern nur um Nutzer derselben Liegenschaft handelt, kann § 3 Nr. 46 EStG angewandt werden (BMF, Schreiben vom 11.11.2025). |
- § 3 Nr. 46 EStG ist nicht anwendbar,
- es sei denn, dass es sich bei den weiteren Nutzern nur um Nutzer derselben Liegenschaft handelt (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 18 und 19).
Der verbilligte oder kostenlose Ladevorgang ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Müssen die Arbeitnehmer für jeden Ladevorgang aber zunächst das fällige Entgelt an den Betreiber der Ladesäule entrichten und erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die nachgewiesenen Kosten, lässt sich § 3 Nr. 46 EStG nicht nutzen. Die Kostenerstattung ist steuer- und beitragspflichtig.
Sonderfall 2: Es dürfen auch E-Bikes & Co. geladen werden
Viele Arbeitgeber gestatten mittlerweile nicht nur das verbilligte oder kostenlose Laden eines Pkw an einer betrieblichen Ladesäule, sondern auch das Laden eines E-Bikes oder E-Scooters. Hier ist zu unterscheiden: Ist das E-Bike bzw. der E-Scooter verkehrsrechtlich
Beispiel 3 |
Die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers dürfen an einer betrieblichen Steckdose private E-Bikes laden, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Die Kosten für den Ladestrom trägt der Arbeitgeber. Lösung: Grundsätzlich führt das kostenlose Laden der E-Bikes zu einem steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Infolge der Billigkeitsregelung des BMF ist der Vorteil jedoch steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). |
- als Kraftfahrzeug einzuordnen, z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, oder handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 eKFV, das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als sechs und nicht mehr als 20 km/h: Dann findet unter den übrigen Voraussetzungen § 3 Nr. 46 EStG Anwendung und der Ladevorgang beim Arbeitgeber führt zu steuer- und beitragsfreiem Arbeitslohn.
- nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen, fällt der dadurch entstehende Vorteil grundsätzlich nicht unter § 3 Nr. 46 EStG und der Vorteil müsste vom Arbeitnehmer versteuert und verbeitragt werden. Aus Billigkeitsgründen gestattet das BMF jedoch zeitlich unbefristet, dass auch dieser Vorteil als steuer- und beitragsfrei behandelt wird (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 11).Billigkeitsregelung für nicht als Kfz einzuordnende E-Bikes
Lohnsteuerliche Vorteile bei Ladevorrichtungen
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge werden typischerweise auch im Haushalt des Arbeitnehmers geladen. Dafür benötigt der Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung, wie z. B. eine Wallbox.
Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG) zur Verfügung, dann ist der daraus resultierende Sachbezug beim Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG, § 1 Abs. 1 SvEV). Und zwar unabhängig davon, ob über die Vorrichtung ein Privat- oder Dienstwagen geladen wird. Zudem ist es unschädlich, wenn der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung auch für eine andere Einkunftsart nutzen sollte (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 24).
Beispiel 4 |
... bleibt für Privat- und Dienstwagen steuerfrei Ein Arbeitgeber hat eine Wallbox erworben und sie kostenlos einem Arbeitnehmer überlassen. Der Arbeitnehmer betreibt im Nebenerwerb eine Versicherungsagentur und lädt über die Wallbox nicht nur ein Privatfahrzeug, sondern auch ein E-Fahrzeug des Betriebsvermögens seiner Agentur. Lösung: Der Vorteil aus der Überlassung der Wallbox ist steuer- und beitragsfrei. Zudem ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Vorteil durch die Überlassung der Ladevorrichtung im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). |
Wichtig | Der Begriff Ladevorrichtung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur einschl. Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören auch der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels. Nicht unter den Begriff der Ladevorrichtung fällt hingegen der später geladene Strom.
Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit der Ladevorrichtung ist, dass der Arbeitgeber Eigentümer bleibt und der Arbeitnehmer nur für die Dauer der Überlassung ein Nutzungsrecht erlangt. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, muss der Arbeitnehmer die Vorrichtung zurückgeben. Das ist misslich.
Übereignung der Ladevorrichtung
Um dieses Problem zu umgehen, übertragen viele Arbeitgeber sofort das Eigentum an der Ladevorrichtung auf den Arbeitnehmer. Weil sich nun § 3 Nr. 46 EStG nicht anwenden lässt, resultiert aus der Übereignung der Ladevorrichtung ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug. Dieser ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer anzusetzen. Zur Vereinfachung kann auch ein Ansatz mit 96 Prozent des Endpreises erfolgen, zu dem der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung im allgemeinen Geschäftsverkehr erwerben könnte (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR). Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Zuzahlung, so mindert diese den Sachbezug (maximal auf null Euro).
Beispiel 5 |
Individuelle Versteuerung und Verbeitragung ... Ein Arbeitgeber übereignet einem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung, die regulär 1.000 Euro kostet. Weil der Arbeitgeber gleich mehrere Ladevorrichtungen erworben hat, musste er jedoch nur 900 Euro bezahlen (Mengenrabatt). Der Arbeitnehmer zahlt eine Eigenbeteiligung von 500 Euro. Lösung: Durch die Übereignung entsteht ein Sachbezug. Dieser ist mit 460 Euro anzusetzen (1.000 Euro x 96 Prozent = 960 Euro; 960 Euro abzgl. Eigenbeteiligung von 500 Euro) und unterliegt der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben. Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro ist zwar anwendbar, wird jedoch überschritten und hat daher keine Auswirkung (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). |
Hat der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten (§ 8 Abs. 4 EStG), lässt sich der Sachbezug alternativ nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer versteuern. Das vereinfacht nicht nur die Besteuerung, sondern es entfallen auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Weiterer Vorteil: Anstatt den Sachbezug ausgehend von 96 Prozent des ortsüblichen Endpreises am Abgabeort ansetzen zu müssen, gestattet das BMF eine Vereinfachung. Als Bemessungsgrundlage können alternativ die Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung angesetzt werden (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 33).
Beispiel 6 |
... seine Aufwen-dungen (brutto)für Pauschalierung zugrunde legen Wie Beispiel 5, nur wendet der Arbeitgeber die Pauschalierung an. Lösung: Bisher betrug der individuell steuer- und beitragspflichtige Sachbezug 460 Euro. Bei Anwendung der Pauschalierung reduziert er sich auf 400 Euro (Bruttoaufwand Arbeitgeber 900 Euro abzgl. Eigenbeteiligung Arbeitnehmer). Diese 400 Euro führen zu einer den Arbeitgeber treffenden Lohnsteuer von 100 Euro (25 Prozent) zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer. Sozialabgaben fallen nicht an. |
Wichtig | Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG, muss er die Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung nachweisen und als Belege zum Lohnkonto nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV).
Auch Arbeitgeberzuschüsse für Ladevorrichtungen werden privilegiert
Alternativ zur Übereignung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber auch einen Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und den Betrieb einer Ladevorrichtung leisten. Zwar stellt dieser Zuschuss steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar, sodass er in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen wäre. Allerdings kann der Zuschuss mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer pauschaliert werden, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG).
Beispiel 7 |
Ein Arbeitnehmer schafft für 1.000 Euro eine Wallbox an, der Arbeitgeber bezuschusst die Anschaffung mit 500 Euro. Lösung: 500 Euro müssten individuell versteuert und verbeitragt werden. Weist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Aufwand von 1.000 Euro nach, kann der Arbeitgeber 500 Euro nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG mit 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer zu seinen Lasten versteuern. Dann entfallen die Sozialabgaben. |
Wichtig | Die Pauschalierung ist der Höhe nach auf die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen begrenzt. Daher muss der Arbeitnehmer die von ihm getragenen Aufwendungen dem Arbeitgeber nachweisen und dieser hat die Unterlagen als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV).
Von der Lohnsteuerpauschalierung privilegiert werden nicht nur Zuschüsse für den Erwerb der Ladevorrichtung, sondern auch Zuschüsse für die laufende Nutzung. Somit kann der Arbeitgeber auch Wartungskosten oder die evtl. anfallende Miete für den Starkstromzähler bezuschussen und pauschalieren. Das gilt nicht nur, wenn die Ladevorrichtung dem Arbeitnehmer gehört, sondern auch, wenn sich die Ladevorrichtung im Eigentum des Arbeitgebers befindet und dieser sie dem Arbeitnehmer steuerfrei überlässt.
Zwar muss auch für diese Pauschalierung der Aufwand des Arbeitnehmers nachgewiesen werden. Das BMF hat aber eine Vereinfachung geschaffen: Wenn die Aufwendungen für die Nutzung der Ladevorrichtung regelmäßig wiederkehrend anfallen und der Arbeitnehmer diese regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen hat, dann kann der Arbeitgeber ohne weitere Nachweise den sich ergebenden monatlichen Durchschnittsbetrag erstatten und pauschalieren (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 36).
Beispiel 8 |
So lässt sich der vereinfachte Nachweis umsetzen Der Arbeitnehmer ist Eigentümer einer Ladevorrichtung. Für den erforderlichen Starkstromzähler hat der Arbeitnehmer monatlich fünf Euro Miete zu bezahlen. Diese Kosten möchte der Arbeitgeber bezuschussen und pauschalieren. Lösung: Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Aufwand für drei Monate nachgewiesen, kann der Arbeitgeber den Zuschuss auch ohne weitere Nachweise pauschal besteuern. Die Pauschalierung ist nicht mehr zulässig, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. wenn der Arbeitnehmer künftig keine Miete mehr zahlt, weil er einen eigenen Starkstromzähler/Anschluss erworben hat. |
- Beitrag „Update E-Mobilität – Teil 2: BMF regelt Erstattung privater Stromkosten komplett neu“ in LGP 1/2026.
AUSGABE: LGP 12/2025, S. 243 · ID: 50631472