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Dez. 2025

>Geringfügige Beschäftigung – Teil 3 Kurzfristige Beschäftigung: Was Arbeitgeber aus sv-rechtlicher Sicht wissen sollten

Abo-Inhalt21.10.202531 Min. LesedauerVon Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt

| Minijobber sind für Unternehmen deshalb so interessant, weil hierdurch etwa personelle Engpässe (z. B. durch Krankheit, Urlaubszeit, schwankende Auftragslage) kurzfristig ausgeglichen werden können. Jedoch sind, v. a. auf sozialversicherungsrechtlicher Seite, einige Fallstricke zu beachten. LGP erläutert in einer Serie, welche Besonderheiten gelten und wie Arbeitgeber ihre Minijobber rechtssicher abwickeln können. Im dritten Teil dreht sich alles um die kurzfristige Beschäftigung, insbesondere die allgemeinen Regelungen. |

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Kurzfristige Beschäftigung und Beiträge

Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie

  • von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder
  • im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist allerdings, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (mehr dazu unten).

Beispiel

Hausfrau H macht Urlaubsvertretung befristet vom 01.08. bis 30.09. (60 Kalendertage). Die Beteiligten gehen von monatlich 18 Arbeitstagen aus. Es ist ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.800 Euro vereinbart.

Ergebnis: Die Zeitdauer für eine kurzfristige Beschäftigung wird eingehalten (60 Kalendertage). Es besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristig Beschäftigte.

Das Entgelt aus kurzfristigen Beschäftigungen ist allerdings beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beitragshöhe ist von der Branche des Betriebs abhängig. Ferner muss der Arbeitgeber für kurzfristig Beschäftigte die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage zahlen. Für sämtliche Umlagen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Versicherungspflicht zu bemessen wären.

Weil der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist diese Umlage nur dann zu entrichten, wenn die Beschäftigung auf mehr als vier Wochen angelegt ist.

Für kurzfristig Beschäftigte gilt das DEÜV-Meldeverfahren. Die DEÜV-Meldungen müssen elektronisch an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Folgende Meldungen und Abgabegründe sind zu erstatten:

  • Anmeldungen (Meldegrund „10“)
  • Abmeldungen (Meldegrund „30“) und
  • UV-Jahresmeldungen (Meldegrund „92“).

Liegt der Beginn einer Beschäftigung nicht länger als sechs Wochen zurück, können die An- und die Abmeldung gleichzeitig vorgenommen werden (Meldegrund „40“). Darüber hinaus ist in den Meldungen für kurzfristig Beschäftigte der Personengruppenschlüssel „110“ anzugeben.

Wichtig | Vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff unterscheidet sich der lohnsteuerliche Begriff einer kurzfristigen Beschäftigung. Der Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig und kann auf zwei Arten versteuert werden: mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent oder nach der individuellen Lohnsteuerklasse des Beschäftigten.

Übersicht / Höhe der Abgaben des Arbeitgebers 2025

Abgabeart

Höhe

Pauschalbeitrag AG Krankenversicherung für gesetzlich Versicherte

Keine Abgabe

Pauschalbeitrag AG Krankenversicherung für privat Versicherte

Keine Abgabe

Beitrag zur Pflegeversicherung

Keine Abgabe

Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung

Keine Abgabe

Beitragsanteil bei Versicherungspflicht in Rentenversicherung

Keine Abgabe

Umlage 1 (U1)

1,1 %

Umlage 2 (U2)

0,22 %

Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

Individuell

Arbeitslosenversicherung

Keine Abgabe

Insolvenzgeldumlage

0,15 %

Steuern vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt.

+

Zusammenrechnung von Beschäftigungsverhältnissen

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere „kurzfristige“ Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Versicherungsfreiheit als kurzfristig Beschäftigter ist auszuschließen.

Vorbeschäftigungszeiten sind einzubeziehen

Bei der Prüfung der Zeitgrenzen sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Bei der Prüfung von Vorbeschäftigungen wird auf das Kalenderjahr abgestellt. Der Jahreszeitraum beginnt immer am 01.01. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Er endet mit dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den im Laufe eines Kalenderjahres bereits ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreiten wird. Angerechnet werden alle kurzfristig ausgeübten Beschäftigungen innerhalb dieses Zeitraums.

Wichtig | Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen dürfen jedoch nicht zusammengerechnet werden!

Folgen bei Überschreiten der Zeitdauer

Überschreitet eine zunächst kurzfristige Beschäftigung entgegen den ursprünglichen Erwartungen die vorgesehene Zeitdauer, so tritt ab Kenntnisnahme des Überschreitens Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich (auch) um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.

Abwandlung

Hausfrau H aus obigem Beispiel hat bereits Vorbeschäftigungen im gleichen Kalenderjahr. Sie hat nach eigenen Angaben folgende Vorbeschäftigungszeiten:

  • beim Pflegedienst A vom 02.01. bis 25.02. (54 Kalendertage/39 Arbeitstage),
  • beim Pflegedienst B vom 31.03. bis 15.04. (16 Kalendertage/12 Arbeitstage).

Ergebnis: Die Aushilfsbeschäftigung bei Pflegedienst C vom 01.08. bis 30.09. ist keine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung, da die maximale Beschäftigungsdauer aufgrund der Vorbeschäftigungszeiten für dieses Kalenderjahr überschritten wird. Bei Beginn der Beschäftigung beim Pflegedienst C steht fest, dass die Beschäftigungsdauer insgesamt 60 Kalendertage umfasst. Zusammen mit den 54 Kalendertagen beim Pflegedienst A und den 16 Kalendertagen beim Pflegedienst B ergeben sich 130 Kalendertage. Maßgebend ist eine Zeitgrenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet wegen der monatlichen Entgelthöhe über der Geringfügigkeitsgrenze aus. Damit ist die Beschäftigung bei Pflegedienst C von vornherein als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen.

Keine Versicherungsfreiheit bei Berufsmäßigkeit

Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings selbst bei Einhaltung der Zeitdauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht vor, wenn Berufsmäßigkeit gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Dabei ist berufsmäßig nach der BSG-Rechtsprechung eine Beschäftigung, die für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Arbeitnehmer bestreitet mit dem Entgelt also seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht.

Innerhalb Geringfügigkeitsgrenze – keine Prüfung der Berufsmäßigkeit

Beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 556 Euro im Monat, ist eine Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht erforderlich. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist ebenfalls entbehrlich, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen als nicht kurzfristig anzusehen ist.

Verdienst oberhalb Geringfügigkeitsgrenze – Prüfung der Berufsmäßigkeit

Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht u. a. einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Aus diesem Grund können Arbeitgeber in bestimmten Fällen davon ausgehen, dass eine dem Grunde nach kurzfristige Beschäftigung wegen Berufsmäßigkeit ausgeschlossen ist.

Während Berufsmäßigkeit z. B. neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung regelmäßig ausgeschlossen werden kann, kann sie sich aber aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben oder bereits im Status der Person des Arbeitnehmers begründet sein. Die folgenden Ausführungen dienen hierbei als Orientierung.

Beschäftigungen neben (Haupt-)Beschäftigung bzw. vergleichbarer Tätigkeit

Bei kurzfristigen Beschäftigungen, die zusätzlich zu einer (Haupt-)Beschäftigung, dem Wehrdienst oder dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, kann angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind und daher nicht berufsmäßig sind. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Ebenso ist bei kurzfristigen Beschäftigungen, die neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, dem Bundesfreiwilligendienst oder einem vergleichbaren Freiwilligendienst ausgeübt werden, regelmäßig davon auszugehen, dass sie nicht berufsmäßig sind.

Nur gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig. Diese Beschäftigungen zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihrer Aufnahme keine Hinweise darauf bestehen, dass eine weitere Beschäftigung in absehbarer Zeit folgen wird. Dies gilt bspw. für Tätigkeiten zwischen dem Schulabschluss und einer geplanten Fachschulausbildung oder einem Studium, da diese Personen noch nicht zum Erwerbstätigenkreis gehören. Auch Schülerjobs, die meist während der Schulferien ausgeübt werden, sind von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.

Im Gegensatz dazu werden kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Beginn einer betrieblichen Ausbildung, eines dualen Studiums, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes, eines vergleichbaren Freiwilligendienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes als berufsmäßig angesehen, sofern deren regelmäßiger monatlicher Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Dies gilt auch, wenn im Anschluss an den freiwilligen Dienst ein Studium geplant ist.

Beispiel

Eine Schülerin hat im Sommer 2025 erfolgreich das Abitur bestanden. Sie beabsichtigt im Winter 2026 ein Studium aufzunehmen. Vorher übt sie zunächst eine

auf zwei Monate befristete Beschäftigung aus. Es ist das erste Mal, dass sie einen

Aushilfsjob ausübt. Im Anschluss an die Beschäftigung tritt die Schülerin vor Studienaufnahme eine dreimonatige Asien-Reise an.

Ergebnis: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Berufsmäßigkeit wird nicht unterstellt. Es spielt keine Rolle, dass das Studium erst im Winter des Folgejahres aufgenommen werden soll.

Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren regelmäßiger monatlicher Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

Arbeitslose

Üben Personen, die arbeitslos und bei der Arbeitsagentur als Arbeitsuchende gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug), eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, sofern deren regelmäßiger monatlicher Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Personen, die sich lediglich während ihrer Schulausbildung zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend melden, gelten für die Dauer ihrer Schulausbildung nicht als berufsmäßig.

Beispiel

E ist bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und arbeitet ein Wochenende (Samstag und Sonntag für jeweils 50 Euro) als Aushilfe in einem Restaurant. E war im laufenden Kalenderjahr noch nicht kurzfristig beschäftigt. Die Beschäftigung meldet er ordnungsgemäß bei der Bundesagentur für Arbeit.

Ergebnis: E ist bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Daher liegt grundsätzlich Berufsmäßigkeit vor, wenn das Entgelt aus der Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 556 Euro übersteigt. Die Berufsmäßigkeit würde für diesen Fall eine kurzfristige Beschäftigung ausschließen. E verdient insgesamt jedoch nur 100 Euro, also weniger als die Geringfügigkeitsgrenze. Es handelt sich daher um eine kurzfristige Beschäftigung, die versicherungsfrei zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Was Arbeitgeber aus sv-rechtlicher Sicht wissen sollten “, Teil 1, LGP 10/2025, Seite 213 → Abruf-Nr. 50038882
  • Beitrag „Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Was Arbeitgeber aus sv-rechtlicher Sicht wissen sollten “, Teil 2, LGP 11/2025, Seite 235 → Abruf-Nr. 50568345
  • Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 → Abruf-Nr. 239402

AUSGABE: LGP 12/2025, S. 252 · ID: 50568681

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