>SteuertickerWichtiges aus der Finanzverwaltung, vom BFH & vieles mehr auf den Punkt gebracht
| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen Monat für Monat einen kompakten Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen, BMF-Schreiben, geplante Gesetzesänderungen und vieles mehr. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
FinMin: Daten der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen ab 01.01.2026 elektronisch berücksichtigt Um den bürokratischen Aufwand bei der (lohn)steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu mindern, wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Versicherern), der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern umgesetzt. Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern informiert darüber, wie das bis 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren ab 2026 durch das elektronische Übermittlungsverfahren ersetzt wird (www.iww.de/s14747). BMF: Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026 liegen im Entwurf vor Am 12.11.2025 hat das BMF die Entwürfe der Programmablaufpläne für das Jahr 2026 veröffentlicht. Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne mit Stand 25.09.2025 haben sich noch geringfügige redaktionelle Änderungen ergeben (BMF, Schreiben vom 12.11.2025, Az. IV C 5 – S 2361/00025/016/028, Abruf-Nr. 251191). Mindestlohn: Bundesregierung beschließt Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2026 von derzeit 12,82 Euro zunächst auf 13,90 Euro und zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde angehoben (Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns, BGBl. vom 05.11.2025, Abruf-Nr. 251239). DBA-Schweiz 1971/2010: Keine Reduzierung der Nichtrückkehrtage wegen Erkrankung bei Grenzgängern Nach Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 entfällt die Grenzgängereigenschaft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres nur dann, wenn eine Person an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/2010). Eine Reduzierung dieser 60 Nichtrückkehrtage aufgrund einer Erkrankung sieht das DBA-Schweiz 1971/2010 nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor. Mit dieser Aussage hat der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt (BFH, Beschluss vom 19.09.2025, Az. VI B 3/25, Abruf-Nr. 250587). Progressionsvorbehalt bei Antragsveranlagung eines beschränkt steuerpflichtigen EU-Ausländers? Bei einer in den Niederlanden ansässigen Person, die im Inland aufgrund eines Antrags mit ihren beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG veranlagt wird, ist auf die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG anzuwenden (FG Hamburg, Urteil vom 22.04.2025, Az. 6 K 39/23, Abruf-Nr. 249962). Es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: VI B 21/25). Kein Arbeitslosengeld mehr nach Erreichen der Regelaltersgrenze auch bei Versorgungswerkempfänger Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben Arbeitnehmer, die das nach dem SGB VI für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an (§ 136 Abs. 2 SGB III). Unerheblich ist es insofern, wenn die Alterssicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk (hier Ärzteversorgung Westfalen-Lippe) erfolgt und die Regelaltersgrenze für den Erhalt einer Altersrente aus dem Versorgungswerk erst später einsetzt als die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2025, Az. L 20 AL 127/23, Abruf-Nr. 250895). Veranstaltungshinweis: IWW-Webinar Änderungen in der Lohnabrechnung Am 08.01.2026 von 10:00 – 14:30 Uhr stellen Ihnen Steuerberaterin Susanne Weber und Rechtsanwalt Dr. Alexander Bourzutschky die Änderungen für die Lohnabrechnung ab 2026 vor. Anmeldung und Programm unter iww.de/s14746. |
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AUSGABE: LGP 12/2025, S. 251 · ID: 50610324