SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht
| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
Überlassung eines Dienstwagens: BFH präzisiert Vorteilsminderung bei der Ein-Prozent-Regelung Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst wären. Weil das bei privat veranlassten Maut-, Fähr- und Parkkosten nicht der Fall wäre, mindern solche vom Arbeitnehmer getragenen Kosten den geldwerten Vorteil nicht (BFH, Urteil vom 18.06.2024, Az. VIII R 32/20, Abruf-Nr. 242101). DBA-Frankreich 1959/2001: Besteuerung von Abfindungen und Grenzgängerregelung Dem Besteuerungsrecht der BRD betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht – jedenfalls, soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der (damals unbeschränkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat – die sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen (BFH, Urteil vom 01.08.2024, Az. VI R 52/20, Abruf-Nr. 244411; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 11.02.2020, Az. 6 K 1055/18). DBA-Schweiz: Grenzgängerregelung bei nicht ganzjähriger Beschäftigung Bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahrs in dem anderen Staat beschäftigt ist, sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist (FG München, Urteil vom 15.03.2024, Az. 8 K 883/23, Abruf-Nr. 244519). Versetzung über mehrere Jahre an Ausbildungsstätte – keine erste Tätigkeitsstätte eines Beamten Bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, ist die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte (FG Münster, Urteil vom 02.09.2024, Az. 15 K 698/22 E, Abruf-Nr. 244278). Neu: Lehrvideo 73 zu Tantiemen an Führungskräfte – Wann sie zufließen und wie sie besteuert werden Leitende Angestellte, Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer – sie alle erhalten häufig neben ihrem Grundlohn eine erfolgsabhängige Tantieme. Doch wie ist die eigentlich zu versteuern? Und vor allem: Wann fließt sie zu? Am Ende des Geschäftsjahres? Mit Aufstellung des Jahresabschlusses? Oder erst bei tatsächlicher Auszahlung? Wie so oft im Steuerrecht kommt es auf die Details an. Denen geht Daniel Denker im Lehrvideo 73 aus der LGP-Lehrvideo-Reihe auf den Grund. BSG: Versicherungspflicht einer Hochzeitsrednerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Eine Hochzeitsrednerin ist nicht versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – kurz KSVG (BSG, Urteil vom 27.06.2024, Az. B 3 KS 2/22 R, Abruf-Nr. 244746). Ausmaß und Struktur geringfügiger Beschäftigung in Deutschland: Bundesagentur für Arbeit nimmt Stellung Im Juni 2023 haben 11,4 Prozent der Beschäftigten ausschließlich geringfügig gearbeitet und weitere 8,6 Prozent haben zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Nebentätigkeit ausgeübt. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke unter Verweis auf Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (Drs. 20/13313 vom 09.10.2024, Abruf-Nr. 244346). Bundesagentur für Arbeit beziffert Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern im Jahr 2023 Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit hat das mittlere Bruttomonatsentgelt (Median) von sozialversicherungspflichtig vollzeitbeschäftigten Frauen im Jahr 2023 bei 3.564 Euro gelegen, während vergleichbare Männer ein Medianentgelt in Höhe von 3.930 Euro bezogen. Das und einiges mehr steht in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (Drs. 20/13630, Abruf-Nr. 244725). |
Ausgabe: 12/2024, S. 244 · ID: 50208707
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