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SozialversicherungsbeiträgeKein billigendes Inkaufnehmen der Versicherungspflicht von GGf

25.10.2024 1 Min. Lesedauer

| Die langjährige Berufserfahrung eines Steuerberaters oder das Versäumnis eines Statusfeststellungsantrags lassen nicht ohne Weiteres auf ein billigendes Inkaufnehmen der Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht schließen. Dies hat das LSG Bayern im Streit um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen gegenüber einer Steuerberater-GmbH klargestellt. |

Bei einer Betriebsprüfung in einer Steuerberater-GmbH wurde festgestellt, dass deren Gesellschafter-Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig waren und daher der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Sodann wurden u. a. Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2017 festgesetzt. Zu Unrecht, meinen das SG München und zuletzt das LSG Bayern. Die Steuerberater-GmbH kann sich nämlich nach § 24 Abs. 2 SGB IV exkulpieren. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Geschäftsführer die Verletzung einer möglichen Beitragspflicht billigend und damit willentlich in Kauf genommen haben. Sie waren rechtsirrig davon überzeugt, sozialversicherungsfrei zu sein. Ein billigendes Inkaufnehmen der Versicherungspflicht kann im Ergebnis nicht festgestellt werden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist somit rechtswidrig (LSG Bayern, Urteil vom 16.04.2024, Az. L 7 BA 14/23, Abruf-Nr. 244234).

Ausgabe: 12/2024, S. 233 · ID: 50200245

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