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RentenversicherungspflichtSyndikusrechtsanwalt: Rückwirkende Befreiung möglich

25.11.2024 2 Min. Lesedauer

| Ist Voraussetzung für einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI, dass in dem Zeitraum, für den die rückwirkende Befreiung verlangt wird, ein Bezug zu einer berufsständischen Versorgung bestand? Nein, sagt das BSG. |

Im Urteilsfall war ein Mann nach seinem Zweiten Juristischen Staatsexamen ab dem 01.11.2014 bei einem Arbeitgeberverband versicherungspflichtig beschäftigt. Er beantragte zunächst keine Zulassung als Rechtsanwalt. Erst am 29.03.2016 beantragte er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine seit November 2014 ununterbrochen ausgeübte Tätigkeit. Zugleich beantragte er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die rückwirkende Befreiung und die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk. Die Rechtsanwaltskammer ließ den Mann als Syndikusrechtsanwalt zu. Die Rentenversicherung befreite den Mann zwar von der Versicherungspflicht ab dem 01.12.2016, lehnte aber die rückwirkende Befreiung ab, da der Mann erst seit 17.11.2016 Pflichtmitglied des Versorgungswerks sei. Dagegen ging er vor. Mit Erfolg.

Ausgabe: 12/2024, S. 232 · ID: 50238933

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