RentenversicherungspflichtBefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – keine Fortwirkung bei Arbeitgeberwechsel
| Die mit einem früheren Bescheid ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als „Rechtsanwältin“ umfasst nicht die später bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung, so das BSG. |
Im Urteilsfall betrifft die mit dem früheren Bescheid im Jahr 2003 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur die damals ausgeübte Tätigkeit und umfasst laut BSG nicht die von der Frau ab 01.07.2007 bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung. Der Befreiungsbescheid bestimmt den Beginn der Befreiung demnach nach dem Beginn des damaligen Beschäftigungsverhältnisses und dem konkret darauf bezogenen Antrag. Mit der Aufgabe der damaligen Beschäftigung hat sich der frühere Bescheid erledigt. Er kann nicht so verstanden werden, dass er die neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezieht. Die Passage „die Befreiung gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben beziehungsweise Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären“ ist ein allgemeiner unbestimmter Hinweis. Das war für die Frau auch erkennbar. Eine Einbeziehung der späteren Beschäftigung kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder aus Vertrauensschutzgründen erfolgen (BSG, Urteil vom 19.09.2024, Az. B 12 R 6/22 R, Abruf-Nr. 244833).
Ausgabe: 12/2024, S. 231 · ID: 50238930
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle