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MietgebrauchGeruchsbelästigung aus Nachbarwohnung
. 234514
| Dringen durch Öffnungen, Risse usw. in der Decke einer Wohnung Kochgerüche in das Schlafzimmer der darüberliegenden Wohnung, kann der Mieter der oberhalb liegenden Wohnung verlangen, diesen baulichen Mangel zu beseitigen und bis dahin die Miete um 10 Prozent mindern (AG Berlin-Mitte 13.10.22, 122 C 156/219, Abruf-Nr. 234514). |
Zwar stelle die Verbreitung von Küchengerüchen allein noch keinen Mietmangel dar, so das AG. Doch sei ein Mangel zu bejahen, wenn es sich um eine erhebliche oder durchgängige Belastung des Geruchsempfindens handle (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 536 BGB Rn. 112). Nach dem Vortrag der Kläger störten die eindringenden Gerüche insbesondere ihre Nachtruhe, da der Nutzer der unteren Wohnung sehr häufig zur Nachtzeit koche. Die Gerüche seien so intensiv, „als würde man direkt neben dem Herd stehen“. Die vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen vorgenommene Nebelprobe habe „eine deutliche bzw. erhebliche Undichtigkeit der Geschossdecke“ gezeigt. Es liege eine besonders intensive Beeinträchtigung des Mietgebrauchs vor, wenn man den Gerüchen „machtlos, nicht vorhersehbar (und) während der Ruhezeiten ausgesetzt“ sei. Angesichts der Tatsache, dass die Belästigung nicht durchgängig, sondern nur temporär erfolge und nur im Schlafzimmer, allerdings dort „sehr massiv“, sei eine Minderung von 10 Prozent angemessen.
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AUSGABE: MK 5/2023, S. 81 · ID: 49317202