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WEG-NovellePrüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat
| Nach § 29 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. können Wohnungseigentümer durch einfachen Mehrheitsbeschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Im Rahmen der Mitgliederwahl wird inzident über die Errichtung des Beirats beschlossen. Mit der Annahme der Wahl ist der gewählte Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, die gesetzlichen Aufgaben des Verwaltungsbeirats zu erfüllen. Er wird mit der Annahme Träger eines Amtes. Er unterliegt dann den gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsbeirats, insbesondere muss er den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen. Doch gilt das auch für das zurückliegende Jahr, unabhängig davon, ob er schon bestellt war oder nicht? |
Ja! Bereits vor der Novelle musste der Verwaltungsbeirat die Aufgaben des Verwalters unterstützen. § 29 Abs. 2 WEG n. F. hat die Aufgaben des Beirats erweitert. Er muss nun den Verwalter überwachen, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen und diese mit einer Stellungnahme versehen.
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AUSGABE: MK 5/2023, S. 85 · ID: 49317250