Prozessrecht
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WEG-NovelleWirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
| Die Neuregelung des § 28 WEG a. F. zum 1.12.20 betrifft die Beschlussfassung zur Begründung der Beitragspflicht der Wohnungseigentümer sowie die Finanzplanung und Rechnungslegung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Grüneberg/Wicke, BGB, 83. Aufl., § 28 WEG Rn 1). Die wesentlichen Inhalte von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung können nun dem Wortlaut der Neuregelung direkt entnommen werden. Dabei sind Abs. 1 (Wirtschaftsplan) und Abs. 2 (Jahresabrechnung) parallel aufgebaut. § 28 Abs. 1 S. 1 n. F. regelt den Beschlussgegenstand und begrenzt diesen auf die Zahlungspflicht. S. 2 schreibt vor, welche Informationen den Eigentümern im Rahmen der Beschlussvorbereitung zur Verfügung gestellt werden müssen. Durch den neu geschaffenen Vermögensbericht in § 28 Abs. 4 WEG n. F. soll die Kenntnis der Wohnungseigentümer über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft gestärkt werden (BT-Drucksache 19/18791, S. 76). Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Beschlussgegenstand
- 2. Fälligkeit
- 3. Zeitraum
- 4. Rechtsklarheit
- 5. Vorschüsse, Nachschüsse, Sonderumlagen
- 6. Mehrhausanlagen
- 7. Zuständigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- 8. Zeitraum
- 9. Inhaltliche Bestimmungen des Wirtschaftsplans
- 10. Form des Wirtschaftsplans
- 11. Verwalterlose Gemeinschaft
- 12. Verwalterwechsel
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AUSGABE: MK 5/2023, S. 97 · ID: 49317254