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HonorarrechtAbschlagszahlungen: Das muss Ihre Rechnung enthalten
| Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Er zeichnet sich dadurch aus, dass ein Erfolg – im Fall der Kündigung ein Teilerfolg – geschuldet wird und nur dieser zu vergüten ist. Das gilt auch bei Abschlagsrechnungen. Dem Auftraggeber steht für geleistete Abschlagszahlungen ein Rückzahlungsanspruch zu, soweit diese den Honoraranspruch des Architekten übersteigen. Dass die Abschlagsrechnung den Leistungsstand richtig wiedergibt, muss der Planer darlegen. Das hat das OLG München klargestellt. |
Im konkreten Fall schuldete der Architekt nach dem Vertrag u. a. die Erarbeitung eines Planungsberatungs-Konzepts und insoweit die Grundlagenermittlung samt der Erarbeitung der wesentlichen Teile einer Lösung, die Ausführungsplanung, die Erarbeitung einer zuschlagsreifen Lösung. Hinzu kamen Objektüberwachung samt Dokumentation, Überwachung der Mangelbeseitigung sowie Dokumentation des Gesamtergebnisses. Für dieses Konglomerat an Leistungen stellt der Architekt eine Abschlagsrechnung, die in etwa wie folgt lautete „Gesamtstunden Honorarleistungen 09/2019 bis 15.12.2019, Gesamtstunden 344 Stunden ... anbei Stundennachweis pro Monat. Leistungserbringung: 09/2019 bis 12/2020“. Aus dem Vortrag ließ sich für das OLG nicht ablesen, welche der zahlreichen vertraglichen Verpflichtungen erbracht worden waren. Die Leistungserbringung durch Beschreibung des Erfolgs – bzw. hier des Teilerfolgs – sei aber die Mindestanforderung für einen schlüssigen Vergütungsanspruch (OLG München, Beschluss vom 14.07.2022, Az. 28 U 3011/22 Bau, Abruf-Nr. 239850, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 11.10.2023, Az. VII ZR 170/22).
AUSGABE: PBP 5/2024, S. 1 · ID: 49919217