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HonorarBauzeitverlängerung: Zusatzhonorar bei „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB?
Top-BeitragAbo-Inhalt24.04.20246 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Partnerin Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt a. M.
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Hinweis an Redaktion
| Ein Zusatzhonorar für die Lph 8 wegen einer Bauzeitverlängerung kommt dann in Frage, wenn Sie dazu eine explizite vertragliche Vereinbarung getroffen haben oder wenn der Tatbestand des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) erfüllt ist. Letzteres kommt vor allem in Betracht, wenn die Bauzeitverlängerung so erheblich ist, dass die ursprüngliche Kalkulation des Architektenhonorars hinfällig wird. Was Sie konkret veranlassen müssen, um sich auf § 313 BGB berufen zu können, ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln. |
AUSGABE: PBP 5/2024, S. 4 · ID: 49999560
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