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HOAI 2021Verbraucher wird nicht nach § 7 Abs. 2 HOAI belehrt: Planer kann nur den HOAI-Basishonorarsatz abrechnen

22.04.2024 2 Min. Lesedauer

| Wer mit Verbrauchern einen Architektenvertrag schließt, muss nicht nur vermeiden, dass diese ihr Widerrufsrecht nach § 312b BGB ausüben (und man umsonst gearbeitet hat). Es gilt auch, die neue Belehrungspflicht in § 7 Abs. 2 HOAI 2021 in den Fokus zu nehmen. Sonst kann man – auch wenn etwas anderes vereinbart ist – maximal das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI abrechnen. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Köln. |

Hintergrund | Seit 2021 gilt § 7 HOAI. Die Absätze 1 und 2 lauten: (1) „Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart (...). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.“ Genau so einen Fall der Nichtaufklärung musste das OLG entscheiden. Es hat klargestellt, dass die Belehrungspflicht auch greift, wenn ein Zeit- oder Pauschalhonorar vereinbart worden ist. Ohne Belehrung kann der Planer nur den Basishonorarsatz abrechnen (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2024, Az. 11 U 215/22, Abruf-Nr. 241024).

Ausgabe: 04/2024, S. 2 · ID: 50004845

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