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VertragsrechtSchweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt als Zustimmung

13.12.2024 1 Min. Lesedauer

| Das bloße Schweigen ist in der Regel keine Willenserklärung, sondern das Gegenteil einer Erklärung. Eine Ausnahme gilt für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Hier muss der Empfänger unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, wird der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich. Das hat das OLG Bamberg nochmals klargestellt. |

Wichtig Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben müssen Sie nicht als solches titulieren. Auch ein „Besprechungsprotokoll“ wirkt wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben muss Ihr Gegenüber unverzüglich widersprechen, wenn er damit nicht einverstanden ist. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB), d. h. innerhalb von ein bis zwei Tagen (OLG Bamberg, Urteil vom 20.07.2023, Az. 12 U 9/22, Abruf-Nr. 244654, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 07.08.2024, Az. VII ZR 167/23).

ID: 50234129

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