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LG KölnSitzverlegung in Gewerbesteueroase stellt keine Hinterziehung dar
| Das LG Köln hat einen Angeklagten, der seinen Sitz in eine inländische Gewerbesteueroase verlegt hatte, vom Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung freigesprochen (1.7.24, 106 KLs 7/23, Abruf-Nr. 245803). |
Der Firmensitz war in der Gewerbesteueroase nicht bloß zum Schein begründet worden. Dabei half dem Angeklagten A, dass es sich um eine reine Gesellschaft zur privaten Vermögensverwaltung mit nur zwei Beteiligungen und eng abgrenzbarem Tätigkeitsaufwand ohne jeglichen Publikumsverkehr und operatives Geschäft handelte. Ein Sekretariat war nicht vonnöten. Seltene und kurze Aufenthalte waren in Anbetracht des außergewöhnlich geringen Umfangs der Geschäfte ausreichend, um die Aufgaben zu erledigen.
AUSGABE: PStR 3/2025, S. 50 · ID: 50199718