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GeständnisseGeständnisse im Strafrecht binden Zivilgerichte nicht
| Ein – auch rechtskräftiges – strafrechtliches Urteil entfaltet für einen Zivilprozess zwar keine Bindungswirkung. Eine zivilrechtliche Haftung kann sich aber aus anderen Gesichtspunkten einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergeben. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M ist Steuerberater. Aufgrund eines Geständnisses in einem Strafverfahren wurde er wegen Beihilfe zum Betrug zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Zudem wurde die Einziehung eines Betrags angeordnet. Er war in ein Betrugssystem als Steuerberater und Buchhalter eingebunden. Die Geschädigten nehmen den M nun vor dem Zivilgericht auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Beihilfe zum Betrug, § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB, und zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB) in Anspruch. M hat trotz des Geständnisses im Strafverfahren im zivilgerichtlichen Verfahren nun bestritten, in das Betrugssystem eingebunden gewesen zu sein. Das Geständnis habe er im Strafprozess nur abgelegt, um einer drohenden Haftstrafe zu entgehen. Er ist der Meinung, dass die Klage keinen Erfolg haben wird, da auch ein rechtskräftiges strafrechtliches Urteil für einen Zivilprozess keine Bindungswirkung entfalte. Kann er trotzdem auf Schadenersatz verurteilt werden?
AUSGABE: PStR 3/2025, S. 71 · ID: 50259728