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BGHSteuerhinterziehung: Strafmaß festlegen bei untauglichem Versuch
| Der BGH zeigt, wie beim untauglichen Versuch der Steuerhinterziehung die Strafzumessung erfolgt (25.7.24, 1 StR 68/24, Abruf-Nr. 243536). |
Angesichts des evident untauglichen Versuchs der Angeklagten, ohne die Erklärung eigener Ausgangsumsätze zu erreichen, dass ein fingiertes Vorsteuerguthaben im zweistelligen Millionenbereich ausgezahlt wird, erweisen sich die Strafrahmenwahl (hier: Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate) und die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft. Das LG hätte prüfen müssen, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe (das weitgehende Geständnis und die Unvorbestraftheit) allein für sich genommen die Indizwirkung des Regelbeispiels der Steuervorteilserlangung im großen Ausmaß (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) hätten entkräften können. Danach hätte das LG den vertypten Strafmilderungsgrund der §§ 23, 49 StGB in die Abwägung einstellen müssen. (CW)
AUSGABE: PStR 3/2025, S. 52 · ID: 50294273