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BFHEinziehung reduziert die USt-Bemessungsgrundlage
| Der BFH hat in einer Leitsatzentscheidung klargestellt, dass die USt-Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 S. 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren ist. Eine bereits festgesetzte USt ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 UStG zu berichtigen (25.9.24, XI R 6/23, Abruf-Nr. 246654). |
Der BFH weist damit die Ansicht der Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg, PStR 23, 218; siehe auch FG Schleswig-Holstein, PStR 23, 99) zurück. Die im Rahmen einer strafrechtlich angeordneten Einziehung von Bestechungsgeldern an die Landesjustizkasse geleistete Zahlung des Klägers führte folglich dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG gemindert hat.
AUSGABE: PStR 6/2025, S. 121 · ID: 50338233