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BGHSo bemisst sich der Gegenstandswert im Revisionsverfahren
| Der BGH (Einzelrichter) hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, wie der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren für die Verteidigung des Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Werts von Taterträgen festzusetzen ist (5.8.24, 1 StR 445/23, Abruf-Nr. 243992). |
Das LG hat A wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 23 Fällen und Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 1.896.432,42 EUR angeordnet. Der BGH hat die Revision weitgehend verworfen und die Einziehung dahin geändert, dass nur noch ein Betrag von 1.752.681,25 EUR betroffen ist. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens hat der Verteidiger beantragt, für das Revisionsverfahren den Gegenstandswert der Einziehung „auf bis 1,9 Millionen EUR“ festzusetzen.
AUSGABE: PStR 6/2025, S. 122 · ID: 50294275