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BMFBMF ändert Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
| Das BMF hat im Einvernehmen mit dem BMJ eine Änderungsverordnung zur Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Die Änderungsverordnung wurde am 20.1.25 veröffentlicht (BGBl 25 I Nr. 13) und tritt am 17.2.25 in Kraft. |
Die gem. § 43 Abs. 6 GwG erlassene GwGMeldV-Immobilien konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte) im Zusammenhang mit Geldwäscherisiken im Immobiliensektor. In den von der Verordnung konkretisierten Fallgruppen haben geldwäscherechtlich Verpflichtete Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.
AUSGABE: PStR 6/2025, S. 124 · ID: 50321205